BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 4 (rechtskräftige Disziplinarstrafe, Abberufung von Leitungsfunktion, Postenkommandant)
BerK, GZ 220/9-BK/06 vom 18. 1. 2007
Unbestritten ist, dass über den BW eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und damit der Tatbestand des § 38 Abs 3 Z 4 erster Halbsatz BDG erfüllt ist.