BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Auflassung der bisherigen Dienststelle, Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes, höhere Wertigkeit)
BerK, GZ 202/11-BK/06 vom 10. 11. 2006
Mit der Abberufung von seinem bisherigen ArbPl ist dem Bea ein konkreter ArbPl in der neuen Organisation zuzuweisen (vgl BerK 23. 5. 2005, GZ 103/9-BK/05). Dies ist mit der Einteilung auf einen höherwertigen ArbPl erfolgt. Daher braucht auf eine eventuelle Schlechterstellung des BW durch niedrigere Bewertung des ArbPl nicht näher eingegangen werden.