§§ 28 Abs 1 bis 3 PVG
PVAK A 12 - PVAK/05-10 vom 17. 10. 2005
Soll gegen einen PV ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, so ist die Zustimmung des PV-Org hierzu einzuholen, dem der PV angehört. Das PV-Org hat dabei lediglich zu prüfen, ob der betreffende PV das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als PV gesetzt hat oder nicht. Zu diesem Zweck hat der DG dem PV-Org vom zu ahndenden Sachverhalt in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Da das PV-Org die Richtigkeit der Vorwürfe nicht zu prüfen hat, ist eine Akteneinsicht oder Einsicht in die Protokolle über die Einvernahme von Zeugen hierfür nicht erforderlich.