Vlbg SpitalfondsG 1997: § 10 idF LGBl 2003/20 (Schiedskommission, Zusammensetzung, Verfahren)
VfGH, B 433/05, 28. 11. 2005
Es trifft zu, dass die bel Beh den entscheidungserheblichen Sachverhalt (betr das Leistungsbegehren verschiedener Sozialversicherungsträger auf Ersatz des Aufwandes für Hämodialysen in einem neu errichteten, nicht über den Vorarlberger Spitalsfonds finanzierten Dialysezentrum) zT aus Urkunden festgestellt hat, die im Verwaltungsverfahren vom beteiligten Spitalfonds vorgelegt, den bf Sozialversicherungsanstalten aber nicht zur Kenntnisnahme übermittelt worden sind. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist darin aber nicht zu erblicken: Der Spitalfonds hat den wesentlichen Inhalt dieser Urkunden nämlich in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahme zusammenfassend wiedergegeben; diese ist den bf Parteien auch übermittelt worden. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal behauptet wird, dass die bel Beh bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der bf Parteien zu einem anderen B hätte kommen können.