GewO 1994: § 125 Abs 1 (Rauchfangkehrer, Höchsttarife, Verfahrensbestimmungen; notwendige Bedachtnahme auf Leistungsfähigkeit der Betriebe; Angemessenheitsprüfung)
§ 125 Abs 2 (Anhörungsrechte; unter anderem Landesinnung der Rauchfangkehrer; Ersatz durch Anhörung der Wirtschaftskammer, keiner)