WRG 1959: § 22 Abs 1 (Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind; § 22 knüpft an Eigentumsbegriff des Zivilrechtes an; hier: Wasserkraftanlage)