WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; Nichtvorliegen von Gründen für eine Prognose, dass die Partei mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde)
§ 8 Abs 6 (Schluss auf mangelnde Verlässlichkeit, wenn die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts aus in der Person des Betreffenden gelegenen Gründen nicht möglich ist)