VVG: § 10 Abs 2 Z 1 (Berufung gegen Vollstreckungsverfügung, wenn Vollstreckung unzulässig ist; eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist an sich geeignet, die Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 unzulässig zu machen; dies hat auch für Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung)
VwGH 2005/07/0085, 20. 10. 2005