AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Gegenstand des Asylverfahrens, Rechtskraftwirkung, Voraussetzung der rechtswirksamen Zustellung des Erstbescheides; mögliche Unwirksamkeit der Zustellung an Asylwerber persönlich wegen dessen Minderjährigkeit)