AWG 2002: § 73 Abs 1 (Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen)
VVG: § 10 Abs 2 Z 1 (Berufung gegen Vollstreckungsverfügung, wenn Vollstreckung unzulässig ist; eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist an sich geeignet, die Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 unzulässig zu machen; dies hat auch für Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung)