VwGG: § 14 Abs 2 (Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.; dagegen keine Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG)