VwGG: § 33 Abs 1 (Klaglosstellung; Bescheidbeschwerde; nur bei formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides; keine bei Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und Gegenstandslosigkeit ex lege)
§ 56 (Kostenzuspruch bei Klaglosstellung; keine bei Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und Gegenstandslosigkeit ex lege)