VwGG: § 41 (Neuerungsverbot, keine Geltung bei letztinstanzlichen Feststellungen ohne Parteiengehör; Fall einer besonders strengen Auffassung über die Behauptungslast des Beschwerdeführers in der Beschwerde vor dem VwGH)
AVG: § 41 Abs 2 (Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG)