Wr BaumschutzG: § 6 Abs 1 (Ersatzpflanzung im Falle der Bewilligung zur Entfernung eines Baumes)
§ 6 Abs 5 (bescheidmäßiger Abspruch über das allfällige Ausmaß der Nichterfüllbarkeit der Ersatzpflanzung im Bewilligungsbescheid)
§ 6 Abs 6 (bei Unmöglichkeit der Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger Durchführung durch den Magistrat; Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach § 9 zur Deckung dieser Kosten)