MeldeG 1991: § 22 Abs 1 Z 2 (Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt)
VStG: § 21 Abs 1 (Absehen von der Strafe; Verschulden kann auch bei vorsätzlichem Handeln als geringfügig beurteilt werden, bei besonderen Umständen bei Tatbegehung; hier: Wegweisung aus Ehewohnung)