Vlbg KulturpflanzenschutzG: § 2 Abs 1 (zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes werden für Personen, die als Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechts-titel über Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zu verfügen berechtigt sind oder Pflanzen [Pflanzenteile] bloß innehaben oder verwahren, bestimmte Verpflichtungen festgelegt; keine Rangordnung der Heranziehung der Personen)