GefahrgutbeförderungsG: § 9 Abs 1 (Ausnahmebewilligung von Beförderungsverboten für gefährliche Güter; Auflagen)
§ 13 Abs 2 Z 3 (Lenker; Inbetriebnahme und Lenken nur nach Kontrolle auf Vorschriftsmäßigkeit; dazu zählt auch die Einhaltung von Auflagen in einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs 1 GGBG; Auflage betreffend Sortierungspflicht von bestimmten Abfällen bei den bewilligten Abfalltransporten)