AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Türkei, Kurden)
VwGH 2002/20/0328, 25. 10. 2005
Die individuelle Betroffenheit des Asylwerbers (Kurde aus der Türkei) durch die behördlichen Maßnahmen ist angesichts seiner mehrfachen Festnahmen, der anschließenden Anhaltungen und der dabei erlittenen Misshandlungen nicht in Zweifel zu ziehen. Befürchtet der Asylwerber im Falle der Rückkehr, „dass er immer wieder festgenommen werde und sich möglicherweise in der Zukunft noch gröbere Vorfälle ereignen“ könnten, so geht er offenkundig davon aus, dass sich im Falle seines Verbleibes in der Türkei die bereits erlittenen Misshandlungen (in noch schlimmerem Maße) wiederholt hätten bzw sich bei seiner Rückkehr wiederholen könnten. Einem solchen Geschehen kann nicht allein deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden, weil die türkischen Sicherheitsbehörden dabei - folgte man der Argumentation des unabhängigen Bundesasylsenates - ohne „zielgerichtete Verfolgungsabsicht“ in Bezug auf die Person des Asylwerbers vorgingen. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob der Asylwerber in der Türkei weiterhin Verfolgungshandlungen der bereits erlittenen Art ausgesetzt gewesen wäre und noch immer ausgesetzt sein könnte.