Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz idF des Abgabenänderungsgesetz 2003: § 17a Abs 3 (An die Stelle der Zuständigkeit des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter; umfassende Zuständigkeitsübertragung)
§ 14 (Zollämter; Aufzählung der Aufgaben der Zollämter; nicht abschließend)