B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip; materiell-rechtliche Vorausbestimmung des Verwaltungshandelns, eindeutige Umschreibung einer Verwaltungsstrafnorm, auch bei Blankettstrafnormen)
VStG: § 1 Abs 2 (Strafe, Maßgeblichkeit des zur Zeit der Tat geltenden Rechts; Dauerdelikt, Maßgeblichkeit des zur Zeit des letzten Teilaktes der Tat geltenden Rechts)