Tir VeranstaltungsG: § 1 Abs 1 (Anwendungsbereich; öffentliche Veranstaltungen)
§ 2 Abs 1 (Veranstaltung, Begriff; der Unterhaltung der Besucher oder Teilnehmer dienende Schaustellungen, Darbietungen, Belustigungen)
§ 2 Abs 2 (Öffentlichkeit, Begriff; Zugänglichkeit für Personen, die nicht vom Veranstalter persönlich eingeladen)