UVP-G 1993: § 46 Abs 3 (Unanwendbarkeit des zweiten Abschnitts des UVP-G 1993 auf Vorhaben, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. 12. 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber die Durchführung der UVP beantragt; § 46 Abs 3 UVP-G 1993 ist lex specialis zu § 46 Abs 9 UVP-G 2000; hier: auch keine Anwendung der RL 85/387/EWG des Rates vom 27. 6. 1995 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten)