ASVG: § 49 Abs 1 (Entgelt; Mitunternehmermodell; stille Beteiligung, Dienstnehmer als stille Gesellschafter; Ausschüttung des Gewinnanteils einmal jährlich; Qualifizierung als Entgelt, da der Gewinnanteil der stillen Gesellschafter auf keinem vom Dienstvertrag unabhängigen Rechtsverhältnis beruht)