Bgld SozialhilfeG: § 45 Abs 1 (Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen des Sozialhilfeempfängers im Rahmen der Unterhaltspflicht)
§ 45 Abs 3 (Entfallen der Kostenersatzpflicht, wenn sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder eine soziale Härte bedeuten würde)