Stmk SozialhilfeG 1998: § 28 Z 2 (Kostenersatzpflicht der Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind)
ABGB: § 140 Abs 1 (Unterhaltspflicht der Kinder gegen ihre Eltern; kein Erlöschen desselben gegen die Mutter, wenn sich der Kindesvater ihr gegenüber zur gesamten Kostentragung verpflichtet hat; Einkommen der Mutter, Abfertigung, auch wenn bereits verbraucht)