TKG: § 33 Abs 1 (marktbeherrschender Unternehmer; sektorspezifische Betrachtung in gemeinschaftsrechtlich vordefinierten Märkten, keine weitere Unterteilung; Markt für öffentliche mobile Telefondienste; Einbeziehung auch des originierenden Verkehrs in die Berechnung)
§ 33 Abs 2 (Vermutung der Marktbeherrschung bei Marktanteil von mehr als 25 %; Rechtsvermutung)