WRG 1959: § 70 Abs 2 (Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung; Rückgängigmachen der Enteignung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zweckes; Rückgängigmachung kann auch Aufhebung des Enteignungsbescheides erforderlich machen)
VwGH 15.09.2005, 2005/07/0013