DMSG: § 5 Abs 1 idF BGBl I 1999/170 (Veränderung, Bewilligungspflicht, Interessenabwägung, Amtswegigkeit)
VwGH 22.06.2005, 2002/09/0025
Die Gründe, die für eine Veränderung (oder Zerstörung) sprechen, können - nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 vierter Satz DMSG - vom Antragsteller geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden. Die bel Beh hatte daher nicht allein die vom Bf (ausdrücklich) geltend gemachten Gründe abzuwägen, sondern sie war auch gehalten, solche Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Der (scheinbar in einem Spannungsverhältnis stehende) zweite Satz des § 5 Abs 1 DMSG steht damit nicht in Widerspruch, sondern diese Best stellt nur klar, dass den Antragsteller für die von ihm geltend gemachten Gründe - weil diese idR Sachverhalte betreffen, bei denen beh Ermittlungen Grenzen gesetzt sein werden - die Beweispflicht trifft. Daneben hat die Beh (auch) - soweit ihr das möglich ist - von Amts wegen vorzugehen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.