Stmk Einforstungs-Landesgesetz 1983 idF LGBl 78/2001: § 13 Abs 1 (Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung; Antrag kann vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft oder vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gestellt werden; im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften.)