Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000: § 14 Abs 1 (Leistung aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit, Voraussetzungen; Berufsunfähig-Werden während tatsächlich ausgeübter Befugnis, keine der im ZTG erwähnten Tätigkeiten ausgeübt und auch nicht als Sachverständiger oder in der Lehre tätig; kumulative Voraussetzungen)
VwGH 27.09.2005, 2004/06/0032