Vlbg GdG 1985: § 50 Abs 2 (Gemeindevertretung; kann in wesentlichen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung das Beschlussrecht an sich ziehen; hinsichtlich der Stadtwerke Feldkirch)
§ 51 Abs 1 lit c (Gemeindevertretung; Bestellung von Ausschüssen, zur Verwaltung von Anstalten und Unternehmungen der Gemeinde; Verwaltungsrat der Stadtwerke Feldkirch)