AVG: § 69 Abs 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Frist; Beweislast bei Antragsteller; Darlegung im Antrag, keine, Mängelbehebungsauftrag; Nichtnachkommen, Zurückweisung)
VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040
Nach stRsp VwGH trägt der Antragsteller die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, 1050 f, insb 1051, E 7, wiedergegebene Rsp); unterlässt er dies, so hat die Beh gem § 13 Abs 3 AVG (idF der Nov BGBl I 1998/1589 die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen (zutreffend Hauer/Leukauf, aaO, 1036, Anm 9 zu § 69 AVG). Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Bf einer solchen Aufforderung der bel Beh nicht nachkam, weshalb sein Antrag auf Wiederaufnahme vom zu Recht zurückgewiesen wurde.