VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Beschwerdepunkt, Begriff; keine Auslegung bei klarer Bezeichnung; zu unterscheiden von Beschwerdegründen und Aufhebungstatbeständen; geltend gemachte „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ ist nicht die Geltendmachung eines subjektiven Rechts)
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