VwGG: § 41 (Prüfungsbefugnis des VwGH im Rahmen der Beschwerdepunkte, außer bei Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
§ 42 Abs 2 Z 2 (Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)