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VwGH 24. 5. 2005, 2005/05/0014 (VERANSTALTUNGSWESEN)

JudikaturVERANSTALTUNGSWESENZfV 2006/1320ZfV 2006, 745 Heft 5 v. 2.11.2006

OÖ VeranstaltungsG: § 11 Abs 2 (Feststellung von Mängeln, Beseitigungsauftrag; an den Bewilligungsinhaber; keine Parteistellung der Gemeinde oder des Grundstückseigentümers, zulässige Einschränkung; Rechtsprechung zur Parteistellung des Grundeigentümers in einem Bauverfahren hinsichtlich seines Zustimmungsrechts zum Bauvorhaben nicht anwendbar)

VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014

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