RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Art 4 Abs 1 (Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten des Anhanges I)
Art 4 Abs 2 (bei Projekten des Anhanges II bestimmen die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird)