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VwGH 2005/06/0031, 2005/06/0032 (STRAFVOLLZUG)

JudikaturSTRAFVOLLZUGZfV 2006/1299ZfV 2006, 738 Heft 5 v. 2.11.2006

StVG: § 90b Abs 1 (Schreiben des Strafgefangenen an öffentliche Stellen, Rechtsbeistände oder Betreuungsstellen; Abgabe in verschlossenem Umschlag)

§ 90b Abs 2 (Schreiben an öffentliche Stellen; Öffnung nur bei begründetem und auf andere Weise nicht überprüfbarem Verdacht einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen, nur in Gegenwart des Strafgefangenen)

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