Vlbg SozialhilfeG 1998: § 10 (Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht; öffentlich-rechtliche Verpflichtung)
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§ 11 Abs 3 (Entscheidung über Kostenersatz im Verwaltungsweg, wenn kein Vergleich nach Abs 2 zustande kommt; kein Verstoß der Regelung gegen Art 6 Abs 1 MRK, keine Entscheidung über „civil rights“)