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VwGH 23. 5. 2005, 2004/06/0004 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2006/1101ZfV 2006, 651 Heft 5 v. 2.11.2006

Tir BauO: § 45 Abs 3 (Werbeeinrichtung, Untersagung, Grund; erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes; keine sonstigen Untersagungsgründe; In-die-Straßenfluchtlinie-Ragen)

VwGH 23.05.2005, 2004/06/0004

Der einzige Versagungsgrund für eine Werbeeinrichtung ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0061). Der Umstand, dass die Werbetafeln vor die Straßenfluchtlinie ragen, ist kein Beurteilungskriterium im Anzeigeverfahren. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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