Tir BauO: § 45 Abs 3 (Werbeeinrichtung, Untersagung, Grund; erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes; keine sonstigen Untersagungsgründe; In-die-Straßenfluchtlinie-Ragen)
VwGH 23.05.2005, 2004/06/0004
Der einzige Versagungsgrund für eine Werbeeinrichtung ist das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0061). Der Umstand, dass die Werbetafeln vor die Straßenfluchtlinie ragen, ist kein Beurteilungskriterium im Anzeigeverfahren. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.