AVG: § 33 Abs 3 (Fristenlauf, Tage des Postenlaufs nicht in die Frist einzurechnen; Anwendung nur auf prozessuale Fristen, daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar)
AlVG: § 27 (Altersteilzeitgeld)
§ 79 Abs 73 (In-Kraft-Treten des § 27 mit 1. 1. 2004; erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs auf Alterteilzeitgeld vor 31. 12. 2003, Antragstellung relevant, nicht Erledigung durch die Behörde; Auslösung unterschiedlicher materiell-rechtlicher Wirkungen, daher materiell-rechtliche Frist, daher Tage des Postenlaufs nicht in die Frist einzurechnen)