Namensänderungsgesetz (NÄG): § 2 Abs 1 Z 9
§ 3 Abs 1 Z 6 (Kindeswohl; Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind lebt; außerehelicher Sohn des Beschwerdeführers, alleinige Obsorge bei der Mutter, die einen anderen Familiennamen führt; Antrag auf Änderung des Familiennamens)