§ 13 Abs 1 Krnt GemeindeplanungsG 1995 (Bebauungsplan; Verfahren zur Erlassung; Unterlassung der Verständigung der Grundeigentümer; textlicher Bebauungsplan; Aufhebung des Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach)
VfGH 08.06.2004, V 2/04
Es kann hins der Auslegung des § 13 Abs 1 letzter Satz K-GplG 1995 - nicht nur vom Wortlaut der Best sondern auch von einer historisch-systematischen Auslegung ausgehend - keinen Unterschied machen, ob es sich um unmittelbar grundstücksbezogene Festlegungen in einem Teilbebauungsplan oder allg Bebauungsbedingungen in einem textlichen Bebauungsplan handelt: