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VwGH 17. 12. 2003, 2000/20/0322 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 2005/482ZfV 2005, 287 Heft 2 v. 4.5.2005

§ 26 WaffG (Änderung des Wohnsitzes; Bestrafung wegen Unterlassung; Abmeldung durch Meldebehörde; Hauptwohnsitzgesetz; Dauerdelikt; bestrittene faktische Verlegung)

VwGH 17.12.2003, 2000/20/0322

Der Bf wiederholt in der Beschwerde sein Vorbringen, dass seine Wohnsitznahme in Wels bereits im Jahr 1991 erfolgt sei. Schon in der Berufung habe er daher darauf hingewiesen, dass er im Jahre 1995 keinen Wohnsitzwechsel mehr vorgenommen habe. Vielmehr hätten Änderungen der gesetzlichen MeldeBest im Jahr 1995 (der Bf spricht damit offensichtlich die Änderungen durch das HauptwohnsitzG, BGBl 1994/505, an) dazu geführt, dass seitens der MeldeBeh in Wels eine Streichung seines Wohnsitzes in Leoben erfolgt sei. Der Wegfall des weiteren Wohnsitzes in Leoben sei daher (lediglich) Folge der geänderten Rechtslage gewesen, ein „Wechsel“ seines Wohnsitzes sei damit aber nicht verbunden gewesen.

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