§ 69 AVG (Wiederaufnahme, amtswegige; Erschleichen eines Bescheides; Irreführungsabsicht; Verschweigen von Umständen wesentlicher Bedeutung; Niederlassungsbewilligung)
VwGH 10.09.2003, 2003/18/0062
Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I² (1998) E 96 zu § 69 AVG wiedergegebene hg Jud).