§ 51e Abs 1 VStG (Verfahren vor den UVS, Verhandlungspflicht; Gründe für Absehen, keine; Beantragung der Einvernehme des Beschuldigten und von Zeugen)
VwGH 19.12.2003, 2003/02/0092
In der Berufung bestritt der Bf den ihm angelasteten Sachverhalt; er habe zum Zeitpunkt des Lenkens des Kfz „0,0 Promille“ aufgewiesen. Die später an ihm gemessene „Alkoholisierung“ beruhe auf Nachtrunk, welchen er von Anfang an vorgebracht habe. Zum Beweis verwies er auf Zeugen und beantragte deren (teils „nochmalige“) Einvernahme. Des Weiteren beantragte er „erforderlichenfalls nach Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung“ die „ersatzlose“ Aufhebung des B der Beh erster Instanz.