§ 45 Abs 1 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens; fehlende Parteistellung, Begleichung einer strittigen Forderung aus dem Nachlass, bloß wirtschaftliches Interesse der anderen Nachlassgläubiger; Universalrechtsfolge erst nach Einantwortung)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; ebenso)