§ 20 Abs 2 StVO idF BGBl 1994/518 (Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen 100 km/h; Feststellung durch Nachfahren mit Dienstfahrzeug und Videoaufzeichnung)
§ 99 Abs 2 lit c StVO (Übertretung, Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen; exorbitantes Ausmaß, Nachtzeit, Wildwechselgefahr)