§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz, Begriff; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, allenfalls an mehreren Orten, Wahlrecht; 75-jährige Ordensschwester, außerhalb der Gemeinde des Mutterhauses tätig; Meldung eines Hautpwohnsitzes, nur 29 Tage im Jahr an diesem, im Übrigen in Gemeinde, in der sie tätig ist; im Hinblick auf die spirituelle Verbundenheit, wirtschaftliche Abhängigkeit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch in Gemeinde des Mutterhauses, Wahlrecht offen)