§ 91 Abs 2 GewO (Entziehungsgründe in einer Person mit maßgeblichem Einfluss auf die gewerbeberechtigte GmbH, Aufforderung der GewerbeBeh an die gewerbeberechtigte juristische Person zur Entfernung der betreffenden natürlichen Person, sonst Entziehung; Fristsetzung, kein Bescheid, behauptete unangemessene Fristsetzung)
§ 1 Abs 3 GütbefG (Anwendbarkeit der Gewerbeordnung)